Garantie und Gewährleistungsfrist

Unsere Garantiebedingungen:
2 Jahre Gewährleistungsfrist. 1. Jahr Vollgarantie. Im zweiten Jahr Materialgarantie auf Fabrikationsfehler.

  • 1. Wir verpflichten uns gegenüber dem Ersterwerber des EUREKA-Gerätes innerhalb der Garantiezeit, gerechnet ab Empfangsdatum, bei Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheines, etwaige Mängel zu beseitigen, die nachweisbar durch Material- oder Herstellungsfehler entstanden sind. Es bleibt unserer Wahl überlassen, die defekten Teile auszubessern oder durch andere zu ersetzen.
  • 2. Die Gewährleistung erstreckt sich auf kostenlosen Materialersatz. Die Monteurkosten für die Reise- und Arbeitszeit sowie die tariflichen Zulagen für den Monteur, Fahrtkosten, Auslagen und Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden nach Maßgabe der z. Z. der Reparaturvornahme geltenden Verrechnungssätze. Kann die Instandsetzung nicht am Wohnort des Kunden vorgenommen werden, ist der Liefergegenstand an uns oder eine von uns zu benennende Stelle einzusenden. Die Kosten für die Hin- und Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Ausgebaute Teile gehen in unser Eigentum über.
  • 3. Wenn der Ersterwerber den EUREKA-Kundendienst in Anspruch nimmt, gelten die Kundendienst- und Garantiebedingungen wie unter der Kundendienstregelung beschrieben.
  • 4. Von der Garantieverpflichtung sind gebrauchte Apparate sowie solche Geräte ausgenommen, deren Herstellungsdatum zum Zeitpunkt des Kaufes mehr als 2 Jahre zurückliegt. Die Verpflichtung erstreckt sich ferner nicht auf Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter baulicher Verhältnisse, chemischer, elektrischer oder Witterungs- und Natureinflüsse. Für Glas-, Emaille-, Plexiglasteile und ähnliche leicht zerbrechliche Gegenstände sowie für Lack- und Emailleschäden wird keine Haftung übernommen. Der Garantie-Anspruch erlischt bei Änderungen, Reparaturen und Reparaturversuchen durch Personen, die von uns für die Ausführung solcher Arbeiten nicht beauftragt worden sind. Das gleiche gilt für den Fall, dass das Typenschild entfernt oder geändert worden ist.
  • 5. Von der Haftung sind alle weiteren Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere auch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Folgeschäden), ausgeschlossen.
  • 6. Beanstandungen an dem Liefergegenstand sind unverzüglich bei Ihrem Händler vorzubringen, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen, nachdem der Mangel festgestellt werden konnte.
  • 7. Zur Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels und zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen und Ersatzteilen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mangelhaftung befreit.
  • 8. Die Garantiefrist wird lediglich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung und nur für diejenigen Anlageteile, die wegen der Unterbrechung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten, verlängert, wenn die Betriebsunterbrechung insgesamt den 12. Teil der vereinbarten Gewährungsfrist überschreitet.