Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma
EUREKA Wärmerückgewinnung und Kühltechnik GmbH & Co. KG

1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Alle Angebote und Lieferungen der Firma EUREKA (nachstehend kurz „Lieferer“ genannt) erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

2. Produktbeschreibung
Die Produktbeschreibungen in Katalogen; Internet und Werbematerial stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Wir haften für die Eignung der gelieferten Produkte für die gewöhnliche Verwendung und für die übliche Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art, wenn keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen worden sind.

3. Angebote- und Vertragsschluss
Aufträge gelten erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer als angenommen. Desgleichen bedürfen alle sonstigen nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen (mündlich, fernmündlich, telegrafisch oder per Telex) der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

4. Lieferung, insbesondere Lieferzeit
Der Lieferer bemüht sich um die Einhaltung der Lieferzeit, doch gilt diese nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Abholung durch den Abnehmer die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese angemessen. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziff. 8.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
Teillieferungen sind zulässig.

5. Gefahrübergang und Versand
Alle Lieferungen einschl. etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Abnehmers. Versandweg und –art sind der Wahl des Lieferers unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichem Wunsch des Abnehmers zu seinen Lasten.
Mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten des Lieferers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Annahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

6. Preise und Zahlung:
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Bei Zeitüberschreitung werden Zinsen in banküblicher Höhe berechnet.
Schecks und Wechsel, deren Annahme der Lieferer sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Abnehmers.
Mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Bei Zahlungsverzug, wobei es bei Fälligkeit der Forderung keiner Mahnung durch den Lieferer bedarf, werden sämtliche Verbindlichkeiten des Abnehmers sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder aus sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs usw.), dass die Kreditwürdigkeit des Abnehmers als gemindert zu betrachten ist, so ist der Lieferer darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer Eigentum des Lieferers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer.
Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; sonstige Verfügungen; insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind dem Lieferer sofort anzuzeigen. Der Abnehmer hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderlich sind.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an den Lieferer abgetreten; der Lieferer nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Ungeachtet der Abtretung und Einziehungsrecht des Lieferers, ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
Auf Verlangen des Lieferers hat der Abnehmer seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, dass das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf den Lieferer übergeht. Insoweit wird die Hauptsache von dem Abnehmer kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für den Lieferer verwahrt.
Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist dieser auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

8. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
a) Für die Mängelhaftung bei Kühl- und Gefriergeräten gilt:
(1) Eine Haftung für Mängel wird nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Maßgeblich hierfür sind die im Garantieschein des Lieferwerks enthaltenen Gewährleistungsbedingungen.
(2) Ist dem Abnehmer nachweislich ein Garantieschein nicht ausgehändigt worden oder hat der Lieferer aufgrund besonderer Vereinbarung selbst die Mängelhaftung übernommen, so gelten die nachstehenden Gewährleistungsbedingungen:
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- und Materialmängel schadhaft, so hat der Lieferer –nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 6 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer.
Lässt der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat der Abnehmer das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
b) Die vorstehend unter a) Ziff. (2) genannten Bedingungen gelten in gleicher Weise für die Wärmerückgewinnungsanlagen des Lieferers.
c) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten.

9. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung
Wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob bei ihm oder beim Lieferwerk eingetreten – z.B. allgemeiner Arbeitkräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, so ist er- auch innerhalb eines Lieferverzuges – berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Abnehmer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten.
Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so ist auch der berechtigt, seine Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben.
Der Lieferer und der Abnehmer haben, wenn sie sich auf eine der vorgenannten Umstände berufen wollen, den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Entsorgung
Die Entsorgungsgebühren sind in den Preisen nicht enthalten. Eureka ist bei der EAR unter der WEEE-Reg.-Nr. DE 93780291 registriert
und bietet die Rücknahme und Entsorgung der von Eureka gelieferten Elektro-Altgeräte als kostenpflichtige Dienstleistung an.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Emsdetten.
Für alle Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklage, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich zuständig das Amtsgericht Rheine bzw. das Landgericht Münster.

Emsdetten, Juli 2007

Siehe auch: Impressum